Artikel 63 VO (EU) 2016/2031
Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung
(1) Die zuständige Behörde führt regelmäßig Inspektionen der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen durch, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 61 und die Bedingungen für den Betrieb gemäß Artikel 62 erfüllen.
Sie legt die Häufigkeit dieser Inspektionen entsprechend dem mit dem Betrieb der Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen verbundenen Schädlingsrisiko fest.
(2) Auf der Grundlage der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständigen Person verlangen, dass sie Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Einhaltung der Artikel 61 und 62 entweder unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist durchführt.
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Quarantänestation oder geschlossene Anlage oder die dafür verantwortliche Person nicht den Bestimmungen der Artikel 61 und 62 genügt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Benennung nach Artikel 60 Absatz 1 gehören.
(3) Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergriffen — mit Ausnahme des Widerrufs oder der Aussetzung der Benennung nach Artikel 60 Absatz 1 — und dauert der Verstoß gegen Artikel 61 und 62 weiterhin an, so widerruft sie die Benennung unverzüglich.
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