Artikel 91 VO (EU) 2016/2031

Risikomanagementpläne für Schädlinge

(1) Ermächtigte Unternehmer können Risikomanagementpläne für Schädlinge bereitstellen. Die zuständige Behörde genehmigt diese Pläne, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sehen Maßnahmen vor, die den betreffenden Unternehmern zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 zweckdienlich sind;
b)
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit von Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 verringert werden.

(2) Die Risikomanagementpläne für Schädlinge enthalten — sofern erforderlich in Form einer Standardverfahrensanweisung — mindestens Folgendes:

a)
die gemäß Artikel 66 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Registrierung des ermächtigten Unternehmers;
b)
die gemäß Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
c)
eine Beschreibung der Produktionsprozesse des ermächtigten Unternehmers und seiner Tätigkeiten betreffend die Verbringung und den Absatz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
d)
eine Analyse der kritischen Punkte gemäß Artikel 90 Absatz 1 und der vom ermächtigten Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des mit diesen kritischen Punkten verbundenen Schädlingsrisikos;
e)
die vorhandenen Verfahren und die geplanten Maßnahmen im Fall des Verdachts auf Quarantäneschädlinge bzw. ihrer Feststellung, Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen;
f)
die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, das an der Meldung nach Artikel 14, den Untersuchungen nach Artikel 87 Absatz 1, der Ausstellung der Pflanzenpässe nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 93 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 94 und dem Anbringen der Pflanzenpässe nach Artikel 88 beteiligt ist, und
g)
Angaben über die Schulung des Personals nach Buchstabe f dieses Absatzes.

(3) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der betreffende Unternehmer die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder dass ein Risikomanagementplan für Schädlinge nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bedingungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Entzug der Genehmigung dieses Plans gehören.

Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 mit Ausnahme des Entzugs der Genehmigung des Plans ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie die Genehmigung unverzüglich.

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