Artikel 93 VO (EU) 2016/2031
Ersetzen eines Pflanzenpasses
(1) Ein ermächtigter Unternehmer, bei dem eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eingegangen ist, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, bzw. die auf Antrag eines Unternehmers handelnde zuständige Behörde kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die betreffende Handelseinheit einen neuen Pflanzenpass ausstellen, der den ursprünglich erstellten Pflanzenpass für diese Handelseinheit ersetzt.
(2) Wird eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, in zwei oder mehr neue Handelseinheiten unterteilt, so stellt der für die neuen Handelseinheiten verantwortliche Unternehmer bzw. die auf Antrag eines Unternehmers handelnde zuständige Behörde unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen einen Pflanzenpass für jede neue Handelseinheit aus, die aus der Teilung hervorgegangen ist. Diese Pflanzenpässe ersetzen den für die ursprüngliche Handelseinheit ausgestellten Pflanzenpass.
(3) Ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 69 Absatz 3 hinsichtlich der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind erfüllt;
- b)
- die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände genügen gegebenenfalls weiterhin den Anforderungen nach den Artikeln 85 und 86;
- c)
- die Eigenschaften der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind unverändert.
(4) Wird ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 oder 2 ausgestellt, so ist die Untersuchung nach Artikel 87 Absatz 1 nicht erforderlich.
(5) Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 oder 2 ersetzt, so bewahrt der betreffende ermächtigte Unternehmer den ersetzten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.
Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 oder 2 von der zuständigen Behörde ersetzt, so bewahrt der Unternehmer, auf dessen Antrag er ausgestellt wurde, den ersetzten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.
Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger enthalten sind, der bzw. das Rückverfolgbarkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode ergänzen kann, wie er in Anhang VII vorgesehen ist.
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