Artikel 1 VO (EU) 2016/2034

1. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

2. Die im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.

3. Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte, im Anhang angegebenen Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

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