Präambel VO (EU) 2016/2034

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973(3) (im Folgenden „Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen” ) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens(4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
(2)
Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 22021000 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, der KN-Codes 22029100 und 220299 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.
(3)
Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(5) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels” ), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollen zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 22021000, ex22029100 und ex220299 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.
(4)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2063 der Kommission(6) sollte die im Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegte Zollregelung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf Einfuhren in die Union nicht angewendet werden, womit für die betreffenden Waren unbegrenzter zollfreier Zugang zur Union gewährt wurde.
(5)
Für das Jahr 2017 sollte für jene Wasser und Getränke gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels das Zollkontingent eröffnet werden. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission(7) für das Jahr 2015 eröffnet. Da für 2016 kein jährliches Zollkontingent eröffnet wurde, ist es angebracht, die Kontingentsmenge für 2017 in gleicher Höhe festzulegen wie für 2015.
(6)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission(8) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)

ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)

ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(4)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(5)

ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2063 der Kommission vom 17. November 2015 über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2016 für bestimmte unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 10).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 104).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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