Artikel 3 VO (EU) 2016/2070

Meldepflichten zum Marktrisiko

(1) Zu den internen Ansätzen für das Marktrisiko übermittelt das Institut seiner zuständigen Behörde die in den Meldebögen in Anhang VII angegebenen Informationen unter Beachtung der in den Anhängen V, VI und X enthaltenen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Institut nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem einzelnen Portfolio vorzulegen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)
Dem Institut wurde durch seine zuständige Behörde keine Genehmigung erteilt, die entsprechenden im Portfolio enthaltenen Instrumente oder Risikofaktoren zu modellieren;
b)
es liegt keine interne Bewilligung seitens der Geschäftsleitung des Instituts vor, eines oder mehrere der in die relevanten Portfolios einbezogenen Instrumente oder die in diese Portfolios eingeschlossenen Basiswerte heranzuziehen;
c)
eines oder mehrere der in die Portfolios einbezogenen Instrumente enthält zugrunde liegende Risiken oder Modellierungsmerkmale, die in den Risikoparametern des Instituts nicht vorgesehen sind.

(3) Ein Institut, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und entschieden hat, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem oder mehreren Portfolios nicht zu übermitteln, wird:

a)
diese Portfolios ausweisen und angeben, welcher der in Absatz 2 aufgelisteten Gründe ursächlich ist.
b)
dennoch die Informationen zu den in Anhang V enthaltenen aggregierten Portfolios übermitteln, wobei es nur die einzelnen Portfolios, zu deren Modellierung es in der Lage und ermächtigt ist, berücksichtigt.

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