Artikel 4 VO (EU) 2016/2070

Meldestichtage und Einreichungstermine

(1) Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 1 genannten Informationen zu den nachstehenden Meldestichtagen:

a)
Die in Artikel 2 genannten Informationen werden mit Stand am 31. Dezember jedes Jahres übermittelt;
b)
die in Artikel 3 genannten Informationen werden mit Stand an den Meldestichtagen übermittelt, die in den Erläuterungen in Anhang V und VI festgelegt sind.

(2) Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 genannten Informationen jedes Jahr bis zum 11. April vor. Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 3 genannten Informationen zu den in Anhang V festgelegten Einreichungsterminen.

(3) Fällt das in Absatz 2 genannte Datum im Mitgliedsland der zuständigen Behörde, der die Informationen vorgelegt werden müssen, nicht auf einen Geschäftstag, so werden die Informationen am darauffolgenden Geschäftstag übermittelt.

(4) Das Institut legt seiner zuständigen Behörde etwaige Berichtigungen zu den eingereichten Informationen unverzüglich vor.

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