Artikel 6 VO (EU) 2016/2070

IT-Lösungen für die Berichterstattung

Für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 1 nutzt das Institut die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 für die aufsichtlichen Meldungen entwickelte IT-Lösung.

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