Artikel 7 VO (EU) 2016/2070
Übergangsbestimmungen zu den Meldestichtagen und Einreichungsterminen sowie zur Übermittlung der Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos
(1) Abweichend von Artikel 2 legen die Institute im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung nur die in Artikel 2 Buchstaben c und e genannten Informationen vor.
(2) Abweichend von Artikel 2 legen die Institute im zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung nur die in Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Informationen vor.
(3) Abweichend von Artikel 2 sind die Institute bis zum 31. Mai 2018 nicht verpflichtet, Spalte 180 der Meldebögen 102 und 103 in Anhang III auszufüllen, sofern sie die sich aus der Anwendung des Standardansatzes ergebenden Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nicht berechnen.
(4) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 übermitteln die Institute im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung den zuständigen Behörden die in den Artikeln 2 und 3 genannten Informationen bis Geschäftsschluss am 27. Dezember 2016.
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