Präambel VO (EU) 2016/2075

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2016) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104(1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 8.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IIB Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/72 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten dürfen.
(2)
Gemäß Anhang IIB Nummer 8.5 der Verordnung (EU) 2016/72 kann die Kommission bei in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 erfolgter endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 8.5 der Verordnung (EU) 2016/72 einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See zuweisen, an denen dieser Schiffen unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, den Aufenthalt im betreffenden Gebiet gestatten darf.
(3)
Am 27. Mai 2016 stellte Spanien gemäß Anhang IIB Nummer 8.4 der Verordnung (EU) 2016/72 einen mit entsprechenden Belegen versehenen Antrag auf zusätzliche Tage auf See aufgrund der erfolgten endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit. Am 6. Juni 2016 bestätigte Spanien, dass 14 Fischereifahrzeuge in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 die Fangtätigkeit eingestellt hatten.
(4)
Angesichts der der Kommission vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 8.2 der Verordnung (EU) 2016/72 sollten Spanien für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 neun zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 desselben Anhangs zugeteilt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1.

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