Artikel 1 VO (EU) 2016/2129

Die Verordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

(1)
In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

Bulgarien, Dänemark und Österreich überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2017 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2017.

(2)
Die Anhänge I, II, IV, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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