Präambel VO (EU) 2016/2129

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absätze 2 und 4, Artikel 5b Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission(2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße je Mitgliedstaat festgelegt. Angesichts der Bedeutung größerer landwirtschaftlicher Betriebe in Bulgarien und in Österreich, ist es angezeigt, die in dem genannten Anhang festgelegte Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für diese Mitgliedstaaten zu erhöhen.
(2)
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft in Bulgarien ist es angebracht, die Anzahl der für diesen Mitgliedstaat in dem genannten Anhang festgesetzten Buchführungsbetriebe je Gebiet entsprechend anzupassen. Wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft in Dänemark und in Österreich, die zu insgesamt weniger Betrieben geführt haben, ist es angebracht, die für diese Mitgliedstaaten in dem genannten Anhang festgesetzte Anzahl der Buchführungsbetriebe entsprechend zu verringern.
(3)
Angesichts der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sollten Bulgarien, Dänemark und Österreich aufgefordert werden, ihre jeweiligen Auswahlpläne für das Rechnungsjahr 2017 zu überarbeiten.
(4)
Teil B des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthält den Vergleich der Positionen der Betriebsstrukturerhebungen (FSS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) mit denen des Betriebsbogens des INLB. Da eine Berechnung des Standardoutputs für „Sonstige Kaninchen” nicht erforderlich ist, muss der Vergleich der Positionen der FSS mit denen des INLB durch Streichung der aufgeführten Merkmale angepasst werden.
(5)
Die Anhänge VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthalten die Methode für die Berechnung der Standardoutpunts, die Methode zur Schätzung der Bedeutung der Erwerbstätigkeiten bzw. die Form und Gestaltung des Betriebsbogens. Im Interesse der Klarheit sollten in diesen Anhängen zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu bestimmten Anweisungen und Definitionen vorgesehen werden.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

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