Artikel 1 VO (EU) 2016/2137

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a enthaltenen Verboten bereitzustellen;

b)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

da)
direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und.

c)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c, d oder da genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

2.
Artikel 6a erhält folgende Fassung:

Artikel 6a

(1) Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch öffentliche Stellen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.

(2) Abweichend von Artikel 6 Buchstaben b, c und e kann die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in anderen als von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen unter ihr geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen den Erwerb und die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe genehmigen, sofern der Kauf und der Transport

a)
ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erfolgen und
b)
nicht gegen in dieser Verordnung festgelegte Verbote verstoßen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Die Mitteilung enthält Einzelheiten über die autorisierte juristische Person, Einrichtung oder Organisation und deren humanitäre Tätigkeiten in Syrien.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates(*), der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates(**) oder der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates(***).

3.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 6b

Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch eine diplomatische oder konsularische Mission, sofern diese Erzeugnisse für amtliche Zwecke der Mission gekauft oder befördert werden.

4.
Artikel 16 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
in Fällen, die nicht unter Artikel 16b fallen, auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,.

5.
Artikel 16 Buchstabe f wird gestrichen.
6.
Artikel 16a erhält folgende Fassung:

Artikel 16a

(1) Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitstellen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 6a Absatz 1 bereitgestellt werden.

(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 14 Absatz 2 unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden.

(3) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden und
b)
die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) oder einem von den VN koordinierten Nachfolgeplan erfolgt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

7.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 16b

Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b dient.

8.
Anhang IV wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139 vmo 29.5.2002, S. 9).

(***)

Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1).

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