Präambel VO (EU) 2016/2137
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates(2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehen sind.
- (2)
- Am 6. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2144(3) angenommen, der Änderungen vorsieht, damit klar definierte Kategorien von Personen und Einrichtungen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien Erdöl und Erdölerzeugnisse in Syrien kaufen und befördern sowie die damit verbundenen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Syrien bereitstellen dürfen. Ferner werden mit dem Beschluss die entsprechenden damit verbundenen Ausnahmen von den Beschränkungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert.
- (3)
- Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, sind für die Umsetzung der Maßnahme Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).
- (3)
Beschluss des Rates (GASP) 2016/2144 vom 6. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
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