Artikel 1 VO (EU) 2016/2141

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Amt verlangt vom Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (im Folgenden der „Inhaber” ) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung eine Gebühr (im Folgenden „Jahresgebühr” ) von 330 EUR.

2.
Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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