Präambel VO (EU) 2016/2141
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), insbesondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission(2) ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden das „Amt” ) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu entrichtenden Gebühr festgelegt.
- (2)
- Da die finanzielle Reserve des Amtes unter das für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Niveau gesunken ist, sollte die Jahresgebühr erhöht werden.
- (3)
- In Artikel 8 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu zahlenden Gebühren für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird (im Folgenden „Prüfungsgebühren” ), festgelegt.
- (4)
- Die Erfahrung im Zusammenhang mit der technischen Prüfung zeigt, dass die Prüfungsgebühren sich für bestimmte Kostengruppen im Laufe der Zeit ändern können. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten den Gesamtbetrag der Gebühren für die jeweiligen Kostengruppen widerspiegeln, die das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher für die betreffenden Kostengruppen geändert werden.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Es wäre sinnvoll, wenn die vorgeschlagenen Änderungen ab dem 1. Januar 2017 gelten würden, um sie auf den Beginn des neuen Haushaltsjahres des Amtes abzustimmen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).
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