Artikel 3 VO (EU) 2016/2148

Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die in Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.

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