Artikel 4 VO (EU) 2016/2148
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 11. Januar 2017 um 10 Uhr Brüsseler Zeit mitteilen.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst dann, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 bestätigt hat, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte
- a)
- nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und
- b)
-
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
- i)
- noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder
- ii)
- zwar eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, er die zuerkannte Menge aber mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft hat.
(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2017.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer einer Genehmigung um drei Monate verlängern, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft ist. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2018 hinaus verlängert werden.
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