Artikel 1 VO (EU) 2016/225

Gegenstand

Die Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat, auf die die befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen von Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 Anwendung findet, ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 festgelegten Vorschriften für die Durchführung der Regelung gelten entsprechend für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Mengen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.