Artikel 4 VO (EU) 2016/2250

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1) Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für folgende Kaisergranatfänge:

a)
Fänge mit Reusen (FPO(1));
b)
Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;
c)
Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind;
d)
im Jahr 2017 Fänge in der ICES-Division IV mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm, die mit einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung ausgestattet sind.

(2) Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

(3) Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, übermitteln der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche Daten zu den in der gemeinsamen Empfehlung vom 3. Juni 2016 vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe d. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen vor dem 1. September 2017.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

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