Artikel 5 VO (EU) 2016/2250
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt 2017 für Fänge von Seezungen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste im ICES-Gebiet IVc und außerhalb festgelegter Aufwuchsgebiete mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steert von 80 mm bis 99 mm getätigt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 180 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 15 Metern oder weniger fischen und wenn die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist.
(3) Gemäß Absatz 1 gefangene Seezungen werden unverzüglich freigesetzt.
(4) Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, übermitteln der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Der STECF bewertet diese Daten und Informationen vor dem 1. September 2017.
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