Artikel 6 VO (EU) 2016/2250

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)
Bei Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa, im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen;
b)
bei Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung 2017 bis zu einer Obergrenze von 7 % und 2018 bis zu einer Obergrenze von 8 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit größerer Maschenöffnung im Tunnel der Baumkurre einsetzen;
c)
bei Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Grundschleppnetze (OTB, TBN, OTT, TB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen;
d)
bei Seezunge und Schellfisch zusammen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung 2017 bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 35 mm ausgestattet sind;
e)
bei Seezunge, Schellfisch und Wittling zusammen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung 2018 bis zu einer Obergrenze von 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 35 mm ausgestattet sind;
f)
bei Seezunge, Schellfisch und Wittling zusammen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zusammen bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf;
g)
bei Seezunge, Schellfisch und Wittling zusammen bis zu einer Obergrenze von 0,5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling und Tiefseegarnele in der Fischerei auf Kaisergranat, die in der ICES-Division IIIa mit Reusen (FPO) durchgeführt wird;
h)
bei Wittling 2018 bis zu einer Obergrenze von 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Schellfisch, Seezunge, Tiefseegarnele, Wittling, Scholle, Seelachs und Kabeljau in der gemischten Fischerei auf Seezunge, Wittling und Arten ohne Fangbeschränkungen durch Schiffe, die in der ICES-Division IVc Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm einsetzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.