Artikel 9 VO (EU) 2016/2250

Schiffsverzeichnis

Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen. Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die gemäß Satz 1 erstellten Verzeichnisse der gezielt Seelachs befischenden Schiffe, wie sie im Anhang definiert sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand halten.

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