Artikel 3 VO (EU) 2016/2251
Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten
Eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g enthält mindestens Bestimmungen über
- a)
- die Höhe und die Art der erforderlichen Sicherheiten,
- b)
- die Abgrenzungsmaßnahmen,
- c)
- den Netting-Satz, auf den sich der Austausch von Sicherheiten bezieht,
- d)
- die Verfahren für die Meldung, Bestätigung und Anpassung von Nachschussforderungen,
- e)
- die Verfahren zur Abwicklung von Nachschussforderungen für jede Art anerkennungsfähiger Sicherheiten,
- f)
- die Verfahren, Methoden, Zeitpläne und Zuständigkeiten für die Berechnung von Einschüssen und die Bewertung von Sicherheiten,
- g)
- die Ereignisse, die als Ausfall gelten oder eine Beendigung begründen,
- h)
- die für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte geltenden Rechtsvorschriften,
- i)
- die für die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten geltenden Rechtsvorschriften.
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