Artikel 4 VO (EU) 2016/2251
Anerkennungsfähige Sicherheiten
(1) Die Gegenparteien nehmen lediglich Sicherheiten der folgenden Anlageklassen entgegen:
- a)
- Barsicherheiten in Form von auf einem Konto gutgeschriebenen Beträgen in beliebiger Währung oder vergleichbare Geldforderungen, beispielsweise Geldmarkt-Sichteinlagen;
- b)
- Gold in Form von einzelverwahrtem Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard;
- c)
- Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten;
- d)
- Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats dieses Mitgliedstaats behandelt werden;
- e)
- Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft dieses Mitgliedstaats behandelt werden;
- f)
- Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe d genannten;
- g)
- Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe e genannten;
- h)
- Schuldverschreibungen von in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken;
- i)
- Schuldverschreibungen von in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen;
- j)
- Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittstaaten;
- k)
- Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten, die die Anforderungen der Buchstaben d und e erfüllen;
- l)
- Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten mit Ausnahme der in den Buchstaben d und e genannten;
- m)
- Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, einschließlich Anleihen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- n)
- Unternehmensanleihen;
- o)
- die höchstrangige Tranche einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei der es sich nicht um eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 63 dieser Verordnung handelt;
- p)
- Wandelschuldverschreibungen, sofern diese nur in Aktien umgewandelt werden können, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind;
- q)
- Aktien, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind;
- r)
- Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), sofern die in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Sicherheiten der in den Buchstaben f, g sowie k bis r genannten Anlageklassen nehmen die Gegenparteien nur entgegen, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Vermögenswerte wurden nicht von der sicherungsgebenden Gegenpartei begeben.
- b)
- Die Vermögenswerte wurden nicht von einem Unternehmen begeben, das derselben Gruppe angehört wie die sicherungsgebende Gegenpartei.
- c)
- Für die Vermögenswerte besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)
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