Artikel 5 VO (EU) 2016/2251

Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Anteilen an OGAW

(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r dürfen Gegenparteien Anteile an OGAW nur als anerkennungsfähige Sicherheiten verwenden, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt.
b)
Die OGAW dürfen nur in Vermögenswerte investieren, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähig sind.
c)
Die OGAW erfüllen die in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien.

Für die Zwecke des Buchstabens b können die OGAW zur Absicherung gegen die Risiken, die sich aus den Vermögenswerten ergeben, in die sie investieren, Derivate einsetzen.

Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW, so gelten die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen auch für diese OGAW.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf in Fällen, in denen ein OGAW oder einer seiner Basis-OGAW nicht ausschließlich in gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert, lediglich der Wert des Anteils des OGAW, der Investitionen in anerkennungsfähige Vermögenswerte entspricht, als anerkennungsfähige Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden.

Unterabsatz 1 gilt für alle Basis-OGAW eines OGAW, der über eigene Basis-OGAW verfügt.

(3) Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte eines OGAW einen negativen Wert annehmen, so wird der Wert der Anteile des OGAW, der gemäß Absatz 1 als anerkennungsfähige Sicherheit verwendet werden darf, bestimmt, indem der höchstmögliche negative Wert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte abgezogen wird.

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