Artikel 30 VO (EU) 2016/2251

Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen für Sicherungszwecke

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen wurden, Folgendes vorsehen:

a)
die Nachschusszahlungen werden nicht durch den Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspool geleistet, sondern von dessen Gegenpartei bar entgegengenommen und bei Fälligkeit der Gegenpartei zurückgegeben;
b)
es werden keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
der OTC-Derivatekontrakt wird im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder des Deckungspools nicht beendet;
b)
bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, ist die Gegenpartei mindestens gleichrangig mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, die säumige oder die betroffene Partei ist oder in denen die genannte Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet;
c)
der OTC-Derivatekontrakt ist gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert;
d)
der OTC-Derivatekontrakt wird ausschließlich zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen zwischen dem Deckungspool und der gedeckten Schuldverschreibung verwendet;
e)
der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht mit dem Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung in Zusammenhang stehen;
f)
die gedeckte Schuldverschreibung, mit der der OTC-Derivatekontrakt verbunden ist, erfüllt die Anforderungen von Artikel 129 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
g)
der Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung, mit dem der OTC-Derivatekontrakt verbunden ist, unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.

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