Artikel 30a VO (EU) 2016/2251

Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit Verbriefungen für Sicherungszwecke

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geschlossen wurden und die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, Folgendes vorsehen:

a)
dass die Nachschusszahlungen nicht durch die Verbriefungszweckgesellschaft geleistet werden, sondern von deren Gegenpartei bar entgegengenommen und bei Fälligkeit deren Gegenpartei zurückgegeben werden;
b)
dass keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen werden.

(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Gegenpartei des OTC-Derivats, das im Zusammenhang mit der Verbriefung mit der Verbriefungszweckgesellschaft geschlossen wurde, ist mindestens gleichrangig mit den Inhabern des höchstrangigen Verbriefungstitels, wobei die Gegenpartei weder die säumige noch die betroffene Partei sein darf;
b)
die Verbriefungszweckgesellschaft für die Verbriefung, mit der die OTC-Derivate in Zusammenhang stehen, ist verpflichtet, beim höchstrangigen Verbriefungstitel kontinuierlich für eine Bonitätsverbesserung im Umfang von mindestens 2 % der ausstehenden Titel zu sorgen;
c)
der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht mit der Verbriefung in Zusammenhang stehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

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