Artikel 31 VO (EU) 2016/2251

Behandlung von Derivaten mit Gegenparteien in Drittstaaten, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder des Schutzes von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können in der Union niedergelassene Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte mit in Drittstaaten niedergelassenen Gegenparteien geleistet werden müssen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)
die rechtliche Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 3 bestätigt, dass die Nettingvereinbarung und, sofern zutreffend, die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nicht jederzeit sicher rechtlich durchgesetzt werden können;
b)
die rechtliche Überprüfung nach Artikel 19 Absatz 6 bestätigt, dass die Abgrenzungsanforderungen nach Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5 nicht erfüllt werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 nehmen die in der Union ansässigen Gegenparteien Einschusszahlungen auf Bruttobasis entgegen.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können in der Union niedergelassene Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Nach- und Ersteinschusszahlungen für Kontrakte mit in Drittstaaten niedergelassenen Gegenparteien entgegengenommen oder geleistet werden müssen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen zutreffen:

a)
Absatz 1 Buchstabe a sowie gegebenenfalls Absatz 1 Buchstabe b finden Anwendung;
b)
die rechtlichen Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b bestätigen, dass es nicht möglich ist, Sicherheiten im Einklang mit dieser Verordnung entgegenzunehmen, auch nicht auf Bruttobasis;
c)
der gemäß Absatz 3 berechnete Quotient liegt unter 2,5 %.

(3) Der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Quotient ist das Ergebnis der Division des aus Buchstabe a des vorliegenden Absatzes resultierenden Betrags durch den aus Buchstabe b des vorliegenden Absatzes resultierenden Betrag:

a)
Summe der Nominalbeträge jeglicher ausstehender OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, zu der die Gegenpartei gehört, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden und für die keine Einschusszahlungen von in einem Drittstaat niedergelassenen Gegenparteien, auf die Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet, entgegengenommen wurden;
b)
Summe der Nominalbeträge aller ausstehenden OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, zu der die Gegenpartei gehört, ausgenommen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte handelt.

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