Artikel 33 VO (EU) 2016/2251

Auf das rechtliche Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten anzuwendende Kriterien

Ein rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als gegeben, wenn Beschränkungen rechtlicher Natur tatsächlich bestehen oder vorgesehen sind, wozu alles Folgende zählt:

a)
Währungs- und Devisenkontrollen;
b)
ein regulatorischer, administrativer, rechtlicher oder vertraglicher Rahmen, der gegenseitige finanzielle Unterstützung verhindert oder erhebliche Auswirkungen auf die Übertragung von Mitteln innerhalb der Gruppe hat;
c)
es ist eine der Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen, eine Sanierung und Abwicklung im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfüllt, was zur Folge hat, dass die zuständige Behörde ein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorsieht;
d)
es bestehen Minderheitsbeteiligungen, die die Entscheidungskompetenz innerhalb der die Gruppe bildenden Einheiten einschränken;
e)
die Art der Rechtsstruktur der Gegenpartei gemäß ihrer Satzungen und den internen Vorschriften.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

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