Artikel 34 VO (EU) 2016/2251

Auf die praktischen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten anzuwendende Kriterien

Ein praktisches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als gegeben, wenn Beschränkungen praktischer Natur bestehen, wozu alles Folgende zählt:

a)
unzureichende Verfügbarkeit nicht belasteter oder liquider Vermögenswerte bei der jeweiligen Gegenpartei bei Fälligkeit;
b)
Hindernisse operativer Natur, die solche Übertragungen oder Rückzahlungen bei Fälligkeit wirksam verhindern.

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