Artikel 1 VO (EU) 2016/2281

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von

a)
Luftheizungsprodukten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1 MW;
b)
Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur mit einer Nennkühlleistung von bis zu 2 MW und
c)
Gebläsekonvektoren.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission(1) mit Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte unterliegen;
b)
Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission(2) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren unterliegen;
c)
Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission(3) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte unterliegen;
d)
Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission(4) mit Ökodesign-Anforderungen an gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler unterliegen;
e)
Komfortkühler mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C oder über + 12 °C;
f)
Produkte, die für den überwiegenden Gebrauch von Biomasse-Brennstoffen ausgelegt sind;
g)
Produkte für feste Brennstoffe,
h)
Produkte, die mithilfe eines Brennstoff-Verbrennungs- oder -Umwandlungsverfahrens Wärme oder Kälte zusammen mit Strom liefern (Kraft-Wärme-Kopplung);
i)
Produkte, die zu Anlagen gehören, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) über Industrieemissionen unterliegen;
j)
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die ausschließlich mit Verdunstungsberieselung arbeiten;
k)
Produkte, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden;
l)
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei denen die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt und
m)
Luftheizungs- und/oder Kühlungsprodukte, deren Hauptzweck darin besteht, verderbliche Erzeugnisse bei bestimmten Temperaturen in gewerblichen, institutionellen oder industriellen Anlagen herzustellen oder zu lagern, wobei die Raumheizung und/oder -kühlung nur eine Nebenfunktion darstellt, und bei denen die Energieeffizienz der Raumheizungs- und/oder -kühlungsfunktion von der Energieeffizienz der Hauptfunktion abhängt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).

(4)

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).

(5)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

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