Artikel 4 VO (EU) 2016/2281

Konformitätsbewertung

Die Hersteller können wählen, ob sie zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem anwenden.

Die Hersteller müssen die technische Dokumentation mit den in Anhang II Nummer 5 Buchstabe c aufgeführten Informationen bereitstellen.

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