Artikel 3 VO (EU) 2016/2281

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Gebläsekonvektoren und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen werden nach folgendem Zeitplan anwendbar

a)
Ab dem 1. Januar 2018 gilt:

i)
Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen;
ii)
Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen;
iii)
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur müssen die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen;
iv)
Gebläsekonvektoren müssen die in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

b)
Ab dem 26. September 2018 gilt:

i)
Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Anforderungen erfüllen;

c)
Ab dem 1. Januar 2021 gilt:

i)
Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen;
ii)
Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen;
iii)
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur müssen die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen;
iv)
Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.

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