Artikel 3 VO (EU) 2016/2281
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Gebläsekonvektoren und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen werden nach folgendem Zeitplan anwendbar
- a)
-
Ab dem 1. Januar 2018 gilt:
- i)
- Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen;
- ii)
- Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen;
- iii)
- Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur müssen die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen;
- iv)
- Gebläsekonvektoren müssen die in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
- b)
-
Ab dem 26. September 2018 gilt:
- i)
- Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Anforderungen erfüllen;
- c)
-
Ab dem 1. Januar 2021 gilt:
- i)
- Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen;
- ii)
- Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen;
- iii)
- Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur müssen die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen;
- iv)
- Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
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