Artikel 8 VO (EU) 2016/2281

Übergangszeitraum

(1) Bis zum 1. Januar 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zum Jahresnutzungsgrad oder zur Jahresarbeitszahl (SEPR) entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.

(2) Bis zum 26. September 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zu den Stickoxidemissionen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.

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