Artikel 1 VO (EU) 2016/2283
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Erwägungsgrund 53 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Um bei der Kalibrierung der Standardformel empirischen Nachweisen für Naturkatastrophen Rechnung zu tragen, sollte die Modellierung des Naturkatastrophenrisikos nach Regionen erfolgen, die hinsichtlich der Risiken, denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind, hinreichend homogen sind.”
- 2.
-
In Artikel 63 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
4. Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsbereitschaft der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:
- 3.
-
In Artikel 68 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Basiseigenmittel” - 4.
-
Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- sie übersteigen die fiktive Solvenzkapitalanforderung bei Matching Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 1;
- 5.
-
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- im Falle der in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Basiseigenmittelbstandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften, dass die Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil annulliert werden können, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;
- 6.
-
Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- im Falle der in Artikel 72 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Basiseigenmittelbestandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften den Aufschub der Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;
- 7.
-
Artikel 73 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben f und g sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.
- 8.
-
In Artikel 83 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
2. Die Neuberechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die sich aus der Ermittlung der Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes 1 ergeben, hat keinen Einfluss auf den Wert künftiger Überschussbeteiligungen, und trägt allem Folgenden Rechnung:
- 9.
-
Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- indirekte versicherungstechnische Risikopositionen;
- 10.
-
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- V(res,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 6 berechnete Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines Segments;
- 11.
-
Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- ratei bezeichnet den maßgeblichen risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
- 12.
-
Artikel 104 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. durnorating im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e und duri im Sinne von Absatz 2 dürfen nicht weniger als ein Jahr betragen.
- 13.
-
Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i und Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien.
- 14.
-
Artikel 108 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i;
- 15.
-
Artikel 108 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien;
- 16.
-
Artikel 112 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Anforderung an Dritte erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.
- 17.
-
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- CorrHL(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Hagelrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VIII;
- 18.
-
Artikel 124 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Q(hail,r) bezeichnet den Hagelrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VIII;
- 19.
-
Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Offshore-Öl- und Gasplattformen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Plattformexplosion versichert sind;
- 20.
-
Artikel 131 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- SIa ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Luftfahrt-Kaskoversicherung und -rückversicherung und die Luftfahrthaftpflichtversicherung und -rückversicherung in Bezug auf Luftfahrzeug a.
- 21.
-
Artikel 134 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Großkreditausfalls entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich bei einem plötzlichen Ausfall der beiden größten Risikoexponierungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den Geschäftsbereichen 9 und 21 ergäbe. Die Berechnung der Kapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass der Verlust bei Ausfall ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge bei jeder Risikoexponierung 10 % der Versicherungssumme für diese Risikoexponierung entspricht.
- 22.
-
Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Die in Absatz 2 genannten beiden größten Kreditversicherungsrisikoexponierungen werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsrisikoexponierungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
- 23.
-
In Artikel 136 Absatz 3 erhalten Spalte 1 Zeile 5 und Spalte 5 Zeile 1 der Tabelle folgende Fassung:
„Lebensversicherungskosten”
- 24.
-
In Artikel 136 Absatz 3 erhalten Spalte 1 Zeile 8 und Spalte 8 Zeile 1 der Tabelle folgende Fassung:
„Lebensversicherungskatastrophen”
- 25.
-
In Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
- B.
- eine Schätzung der repräsentativen Standardabweichung der kombinierten Quote eines Versicherungsunternehmens, die dem Verhältnis der folgenden jährlichen Beträge entspricht:
- 26.
-
Artikel 161 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Kapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko errechnet sich wie folgt:
SCR ma s 2 ma,s Dabei gilt:
- a)
- die Summe umfasst alle in Anhang XVI aufgeführten Länder;
- b)
- SCR(ma,s) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko des Landes s.
- 27.
-
Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- der Aktienindex misst den Marktpreis eines diversifizierten Aktienportfolios, das für die typischerweise von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Aktienportfolios repräsentativ ist;
- 28.
-
Artikel 176 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen SCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert aller Anleihen oder Darlehen i ergäbe, ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt.
- 29.
-
In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i zweiter Gedankenstrich erhält der erste Satz folgende Fassung:
- —
- im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Darlehen gewährt wird, ist ein auf dem Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen gründender Höchstwert für den Betrag festgelegt, den ein Darlehensnehmer mittels eines Darlehens für Wohnimmobilien aufnehmen darf, und der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission und der EIOPA die entsprechende Rechtsvorschrift mitgeteilt.
- 30.
-
In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe k erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
- k)
- zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Emission bei Aufnahme der Verbriefung in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität (oder gegebenenfalls Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität), wobei ein Schuldner mit beeinträchtigter Bonität (oder ein Garantiegeber beeinträchtigter Bonität) ein Kreditnehmer (oder Garantiegeber) ist, der
- 31.
-
In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe l erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
- l)
- zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Emission bei Aufnahme der Verbriefung in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 32.
-
Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe q erhält folgende Fassung:
- q)
- im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Buchstabe h Ziffern i oder ii handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Kreditantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Kreditgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind;
- 33.
-
Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe r erhält folgende Fassung:
- r)
- im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Buchstabe h Ziffern i oder ii handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers den Anforderungen in Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern;
- 34.
-
Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung:
- v)
- ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen;
- 35.
-
In Artikel 186 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
2. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, ein von der Solvabilitätsquote des Unternehmens abhängiger Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
- 36.
-
Artikel 190 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann Risikoexponierungen, die auf verschiedene Mitglieder ein und desselben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ A handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool- Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.
- 37.
-
Artikel 195 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeiten, die der Versicherungspool als Ganzes der externen Gegenpartei abgetreten hat;
- 38.
-
Artikel 211 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, das sich nicht in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird, mit einer Bonität, die der Bonitätseinstufung 3 oder besser gemäß Abschnitt 1 Kapitel II dieses Titels entspricht.
- 39.
-
Artikel 211 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Wird das Risiko auf eine Zweckgesellschaft übertragen, so werden die Anforderungen nach Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Risikominderungstechnik erfüllt, die in der Basissolvenzkapitalanforderung zu berücksichtigen ist; ist die von einer Zweckgesellschaft verlangte vollständige Kapitaldeckung nach Abschluss der Vereinbarung nicht mehr gegeben, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung teilweise anerkannt werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung innerhalb von drei Monaten wieder eingehalten wird; zu diesem Zweck wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz der aggregierten maximalen Risikoexponierung der Zweckgesellschaft nach Artikel 326 herabgesetzt, die nicht durch die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft oder einen gleichwertigen Betrag abgedeckt ist, wenn Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet.
- 40.
-
Artikel 217 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- wenn die Berechnung nach Absatz 3 zu einer Verringerung der Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands führen würde, wird die geschätzte Veränderung dieser Basiseigenmittel für die Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 206 Absatz 2 so angepasst, dass sie die geringere künftige Gewinnbeteiligung, die an die Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten jenes Sonderverbands zu zahlen ist, widerspiegelt; die Anpassung geht nicht über den Betrag der künftigen Überschussbeteiligung innerhalb des Sonderverbands hinaus.
- 41.
-
In Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe e erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
- e)
- Die Daten und der Prozess der Datenproduktion werden sorgfältig dokumentiert; dies gilt auch für
- 42.
-
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit, internen Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen relevanten Ebenen des Unternehmens;”
- 43.
-
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung wirksamer Entscheidungsprozesse sowie einer Organisationsstruktur, die die Berichtslinien klar definiert, Aufgaben und Zuständigkeiten zuweist und Art, Umfang und Komplexität der mit den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens verbundenen Risiken berücksichtigt;
- 44.
-
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- Einrichtung von Informationssystemen, die vollständige, zuverlässige, klare, kohärente, zeitnahe und relevante Informationen über die Geschäftstätigkeiten, die eingegangenen Verpflichtungen und die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, liefern;
- 45.
-
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
- l)
- Einführung schriftlich fixierter Vergütungsleitlinien.
- 46.
-
Artikel 258 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Leitlinien in den Bereichen Risikomanagement, interne Kontrolle, interne Revision und gegebenenfalls Outsourcing müssen die jeweiligen Zuständigkeiten, Ziele, Prozesse und Berichtsverfahren klar darlegen, die allesamt mit der allgemeinen Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang stehen müssen.
- 47.
-
Artikel 258 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung einer Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — die entsprechenden Daten und Funktionen zeitnah wiederhergestellt und die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten wiederaufgenommen werden.
- 48.
-
In Artikel 259 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Risikomanagementsystems, das Folgendes umfasst:
- 49.
-
Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen zur Bewertung und zum Management des Risikos eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes von Versicherungs- oder Rückversicherungsverbindlichkeiten, das sich aus unangemessenen Annahmen in Bezug auf Preisfestlegung und Rückstellungsbildung ergibt;
- 50.
-
Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- Plan zur Handhabung von Änderungen bei den erwarteten ein- und ausgehenden Zahlungsströmen;
- 51.
-
Artikel 260 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Der erwartete Gewinn aus künftigen Prämien entspricht der Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge, berechnet gemäß Artikel 77 der Richtlinie, und einer Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge unter der Annahme, dass die für die Zukunft erwarteten Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem anderen Grund als dem Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gezahlt werden.
- 52.
-
Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Die laufende Verwaltung und Überwachung der Kreditportfolios, einschließlich Identifizierung und Verwaltung von Problemkrediten und angemessener Wertberichtigungen, erfolgt im Rahmen wirksamer Systeme.
- 53.
-
Artikel 261 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Werden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Bereich Hypothekenversicherung oder -rückversicherung tätig, stützen sie sich bei der Übernahme von Risiken auf solide, klar definierte Kriterien und kommen in Bezug auf die ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Hypothekendarlehen den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen nach.
- 54.
-
Artikel 263 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen, auf die der Bewertungsansatz Anwendung findet;
- 55.
-
Artikel 263 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Anwendung des betreffenden Bewertungsansatzes auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a begründen;
- 56.
-
Artikel 263 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die dem Bewertungsansatz zugrunde liegenden Annahmen dokumentieren;
- 57.
-
Artikel 264 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Sie wird getrennt vorgenommen für versicherungstechnische Rückstellungen, wenn eine Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. Hinsichtlich des besten Schätzwerts wird die Validierung getrennt vorgenommen für den brutto berechneten besten Schätzwert einerseits und für einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften andererseits.”
- 58.
-
Artikel 266 erhält folgende Fassung:
„Das interne Kontrollsystem gewährleistet die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Wirksamkeit und Effizienz der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Hinblick auf seine Ziele sowie die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit finanzieller und nichtfinanzieller Informationen.”
- 59.
-
Artikel 267 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung, dauerhafte Gewährleistung und Dokumentation klar definierter Leitlinien und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich einer Beschreibung und Definition der Aufgaben und Zuständigkeiten der in die Bewertung einbezogenen Mitarbeiter, der relevanten Modelle und der zu nutzenden Informationsquellen.
- 60.
-
Artikel 267 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Sie stellen sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichende Ressourcen bereit, um die für Solvabilitätszwecke verwendeten Bewertungsansätze zu entwickeln, zu kalibrieren, zu genehmigen und zu überprüfen.
- 61.
-
Artikel 267 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- eine regelmäßige unabhängige Überprüfung und Verifizierung der im Rahmen des Bewertungsansatzes zugrunde gelegten Informationen, Daten und Annahmen, der Ergebnisse und der Eignung des Bewertungsansatzes für die Bewertung der in Artikel 263 Buchstabe a genannten Elemente;
- 62.
-
Artikel 270 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1. Die Compliance-Funktion von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen arbeitet Compliance-Leitlinien und einen Compliance-Plan aus. Im Rahmen der Compliance-Leitlinien werden Zuständigkeiten, Befugnisse und Berichtspflichten der Compliance-Funktion festgelegt.
- 63.
-
Artikel 271 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Revisionsprogramms, in dem die in den kommenden Jahren durchzuführenden Revisionsarbeiten unter Berücksichtigung sämtlicher Tätigkeiten und des gesamten Governance-Systems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens festgelegt werden;
- 64.
-
Artikel 271 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Zugrundelegung eines risikobasierten Ansatzes bei der Festlegung ihrer Prioritäten;
- 65.
-
Artikel 272 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Sie berücksichtigt relevante von den Finanzmärkten bereitgestellte Informationen sowie allgemein verfügbare Daten über versicherungstechnische Risiken und gewährleistet, dass diese bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden.
- 66.
-
Artikel 272 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Sie vergleicht die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in verschiedenen Jahren und begründet etwaige wesentliche Unterschiede bei der Berechnung.
- 67.
-
Artikel 272 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. Beim Vergleich der besten Schätzwerte mit Erfahrungswerten überprüft die versicherungsmathematische Funktion die Qualität früherer bester Schätzwerte und nutzt die bei dieser Bewertung gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer Verbesserung der Qualität der laufenden Berechnungen.
- 68.
-
Artikel 273 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung dokumentierter Leitlinien und angemessener Verfahren, um zu gewährleisten, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, jederzeit die hierzu notwendige fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG besitzen.
- 69.
-
In Artikel 274 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
4. In der zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Dienstleister gemäß Absatz 3 Buchstabe c zu schließenden schriftlichen Vereinbarung wird insbesondere alles Folgende klar festgelegt:
- 70.
-
Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sein externer Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörde effektiven Zugang zu allen Informationen über die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten haben und dass unter anderem Vor-Ort-Kontrollen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorgenommen werden können;
- 71.
-
Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
- k)
- gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen der Dienstleister die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten seinerseits auslagern kann;
- 72.
-
In Abschnitt 5 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Vergütungsleitlinien
- 73.
-
In Artikel 275 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
1. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungsleitlinien gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe l befolgen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Grundsätze:
- 74.
-
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Die Vergütungsleitlinien und -praktiken werden im Einklang mit der Geschäfts- und Risikomanagementstrategie des Unternehmens, seinem Risikoprofil, seinen Zielen, seinen Risikomanagementpraktiken sowie den langfristigen Interessen und der langfristigen Leistung des Unternehmens als Ganzes geschaffen, umgesetzt und dauerhaft gewährleistet und sehen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor.
- 75.
-
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Die Vergütungsleitlinien fördern ein solides und wirksames Risikomanagement und ermutigen nicht zur Übernahme von Risiken, die die Risikotoleranzschwellen des Unternehmens übersteigen.
- 76.
-
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Die Vergütungsleitlinien gelten für das Unternehmen als Ganzes und sehen spezifische Vereinbarungen vor, die den Aufgaben und der Leistung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, sowie anderer Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, Rechnung tragen.
- 77.
-
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens, das die allgemeinen Grundsätze der Vergütungsleitlinien für diejenigen Mitarbeiterkategorien festlegt, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, ist für die Überwachung der Umsetzung der Vergütungsleitlinien verantwortlich.
- 78.
-
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- Es bedarf einer klaren, transparenten und wirksamen Governance in Bezug auf die Vergütung, einschließlich einer Überwachung der Vergütungsleitlinien.
- 79.
-
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Soweit es aufgrund der Bedeutung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hinsichtlich Größe und interner Organisation angezeigt erscheint, wird ein unabhängiger Vergütungsausschuss eingesetzt, der dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan regelmäßig Unterstützung bei der Überwachung der Vergütungsleitlinien und -praktiken sowie ihrer Umsetzung und Funktionsweise leistet.
- 80.
-
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Die Vergütungsleitlinien werden allen Personalangehörigen des Unternehmens offengelegt.
- 81.
-
Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Die den Vergütungsleitlinien unterliegenden Personen verpflichten sich, keine persönlichen Hedging-Strategien zu verfolgen und nicht auf vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, die die in ihren Vergütungsregelungen verankerten Risikoanpassungseffekte unterlaufen würden.
- 82.
-
Artikel 275 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Die Vergütungsleitlinien sind so ausgestaltet, dass der internen Organisation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie Art, Umfang und Komplexität der seinen Geschäftstätigkeiten inhärenten Risiken Rechnung getragen wird.
- 83.
-
Artikel 290 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Der Bericht enthält narrative quantitative und qualitative Informationen, die gegebenenfalls durch quantitative Berichtsformate ergänzt werden.
- 84.
-
In Artikel 293 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis” - 85.
-
Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Name und Kontaktdaten des externen Abschlussprüfers des Unternehmens;
- 86.
-
Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- wesentliche Geschäftsbereiche und wesentliche Regionen, in denen es seinen Tätigkeiten nachgeht;
- 87.
-
Artikel 293 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält qualitative und quantitative Informationen über das versicherungstechnische Ergebnis des Unternehmens im Berichtszeitraum auf aggregierter Ebene sowie aufgeschlüsselt nach wesentlichen Geschäftsbereichen und wesentlichen Regionen, in denen es seinen Tätigkeiten nachgeht, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.
- 88.
-
Artikel 293 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Im Bericht über Solvabilität und Finanzlage wird dargelegt, welche sonstigen wesentlichen Erträge und Aufwendungen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Berichtszeitraum zu verzeichnen hatte, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.
- 89.
-
In Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
- c)
- Angaben zu Vergütungsleitlinien und -praktiken in Bezug auf das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und — soweit nicht anders angegeben — die Beschäftigten, einschließlich
- 90.
-
Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- der Grundsätze der Vergütungsleitlinien mit einer Erläuterung der relativen Bedeutung fester und variabler Vergütungsbestandteile;
- 91.
-
Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- Informationen über individuelle und kollektive Erfolgskriterien, an die etwaige Ansprüche auf Aktienoptionen, Aktien und variable Vergütungsbestandteile geknüpft sind
- 92.
-
In Artikel 294 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Leitlinien des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit:
- 93.
-
Artikel 296 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:
- a)
- getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten den Wert der Vermögenswerte sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
- b)
- getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.
- 94.
-
Artikel 296 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der sonstigen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:
- a)
- getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
- b)
- getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.
- 95.
-
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Angaben zu den vom Unternehmen beim Management seiner Eigenmittel zugrunde gelegten Zielen, Leitlinien und Verfahren, unter anderem zum Zeithorizont der Geschäftsplanung sowie zu wesentlichen Änderungen im Berichtszeitraum;
- 96.
-
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- getrennt für jede Eigenmittelklasse Informationen zu Struktur, Höhe und Qualität der Eigenmittel am Ende des Berichtszeitraums und am Ende des vorangegangenen Berichtszeitraums, einschließlich einer Analyse der wesentlichen Änderungen innerhalb jeder einzelnen Eigenmittelklasse im Berichtszeitraum;
- 97.
-
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- den anrechnungsfähigen Betrag der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung, unterteilt nach Eigenmittelklassen;
- 98.
-
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- den anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung, unterteilt nach Eigenmittelklassen;
- 99.
-
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- für jeden wesentlichen Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eine Beschreibung des betreffenden Bestandteils, die Höhe des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und, sofern eine Methode zur Bestimmung der Höhe des betreffenden Bestandteils genehmigt wurde, eine Erläuterung dieser Methode sowie die Art und die Namen der Gegenparteien oder der Gruppe von Gegenparteien für die in Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bestandteile;
- 100.
-
Artikel 297 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- sofern der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht von der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option Gebrauch macht, Angaben zur Auswirkung etwaiger unternehmensspezifischer Parameter, die das Unternehmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie zu verwenden hat, und Angaben zur Höhe etwaiger bei der Solvenzkapitalanforderung vorgenommener Kapitalaufschläge sowie präzise Angaben zu der von der betreffenden Aufsichtsbehörde hierfür angeführten Begründung;
- 101.
-
Artikel 297 Absatz 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- das Risikomaß und den Zeitraum, die im internen Modell zugrunde gelegt wurden, und, sofern diese nicht mit den in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten identisch sind, eine Erläuterung, warum die nach dem internen Modell berechnete Solvenzkapitalanforderung den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau bietet, das dem in Artikel 101 der Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau gleichwertig ist;
- 102.
-
Artikel 302 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die aktualisierte Fassung gelten die Artikel 290 bis 299 dieser Verordnung.”
- 103.
-
Artikel 303 erhält folgende Fassung:
„Wird im Einklang mit diesem Kapitel ein Vergleich der Informationen mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Informationen verlangt, müssen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer solchen Anforderung nur dann nachkommen, wenn es sich beim vorangegangenen Berichtszeitraum um einen Zeitraum nach Geltungsbeginn der Richtlinie 2009/138/EG handelt.”
- 104.
-
Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- den aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ( „aufsichtlicher ORSA-Bericht” ), der im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG die Ergebnisse jeder regelmäßig durchgeführten unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen enthält, sobald gemäß Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung vorgenommen wird;
- 105.
-
Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 erhält folgende Fassung:
- d)
- die jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen, in denen unter Berücksichtigung möglicher Beschränkungen und Ausnahmen gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG die Informationen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage und des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts näher erläutert und ergänzt werden.
- 106.
-
In Artikel 306 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Aufsichtlicher Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung” - 107.
-
In Artikel 306 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Der aufsichtliche ORSA-Bericht enthält folgende Angaben:”
- 108.
-
In Artikel 307 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis” - 109.
-
Artikel 307 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitative und quantitative Angaben über das versicherungstechnische Ergebnis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:
- 110.
-
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen und Regionen, in denen es während des Berichtszeitraums Geschäfte zeichnete, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für wesentliche Veränderungen;
- 111.
-
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Analyse des versicherungstechnischen Gesamtergebnisses des Unternehmens im Berichtszeitraum;
- 112.
-
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- versicherungstechnisches Ergebnis des Unternehmens im Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, im Vergleich zu den Prognosen, wichtigste Faktoren für Abweichungen von diesen Prognosen;
- 113.
-
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Prognosen für das versicherungstechnische Ergebnis des Unternehmens mit Angaben zu signifikanten Faktoren, die sich im Zeitraum der Geschäftsplanung auf das versicherungstechnische Ergebnis auswirken könnten;
- 114.
-
Artikel 307 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Analyse des Anlagegesamtergebnisses des Unternehmens während des Berichtszeitraums, auch nach relevanten Klassen der Vermögenswerte;
- 115.
-
Artikel 307 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Erträge und Aufwendungen im Zeitraum der Geschäftsplanung, die nicht versicherungstechnische oder Anlageerträge und -aufwendungen sind.
- 116.
-
Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Angaben zur Übertragung von Aufgaben, zu Berichtslinien und zur Zuweisung von Funktionen;
- 117.
-
Artikel 308 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG ein Verzeichnis der Personen mit Schlüsselfunktionen;
- 118.
-
Artikel 308 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Angaben zu den gemäß Artikel 270 entwickelten Compliance-Leitlinien, dem Verfahren zur Überprüfung dieser Leitlinien, der Häufigkeit der Überprüfung und allen etwaigen signifikanten Veränderungen dieser Leitlinien im Berichtszeitraum.
- 119.
-
Artikel 309 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6. In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht insbesondere Informationen über den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 berechneten erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien für jeden Geschäftsbereich sowie das Ergebnis der qualitativen Beurteilung gemäß Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und eine Beschreibung der Methoden und Hauptannahmen zur Berechnung des erwarteten Gewinns aus künftigen Prämien.
- 120.
-
Artikel 309 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- eine Beschreibung der maßgeblichen Stresstests und Szenarioanalysen, die das Unternehmen gemäß Artikel 259 Absatz 3 durchführt, und von deren Ergebnissen;
- 121.
-
Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung den in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen ORSA-Bericht;
- 122.
-
Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fassung:
Der Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2016 beginnenden Geschäftsjahrs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
- 123.
-
Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eine qualitative Erläuterung der Hauptunterschiede zwischen den in der ersten Bewertung gemäß Buchstabe a mitgeteilten Zahlen und den nach dem bis dahin geltenden Solvabilitätssystem ermittelten Zahlen;
- 124.
-
Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Mindestkapitalanforderung, Solvenzkapitalanforderung und anrechenbaren Eigenmittel des Unternehmens ab dem Datum der in Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz.
- 125.
-
Artikel 314 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag der ersten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz vor.
- 126.
-
Artikel 317 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen werden offen gelegt und können auf der Website der Aufsichtsbehörde in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden; die Informationen werden zudem in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen gelegt.
- 127.
-
In Artikel 318 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Artikel 318”
- 128.
-
Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, aufgeschlüsselt nach wesentlichen Klassen, und eine Beschreibung der bei dieser Bewertung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
- 129.
-
Artikel 373 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 312 genannten Fristen um sechs Wochen verlängert, nicht jedoch in Bezug auf den aufsichtlichen ORSA-Bericht.”
- 130.
-
Artikel 375 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.
- 131.
-
Artikel 376 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- bestimmte Regionen oder Branchen;
- 132.
-
Artikel 376 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- die Diversifizierung der Versicherungstätigkeiten der Gruppe nach Regionen und/oder Geschäftsbereichen.
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