Artikel 1 VO (EU) 2016/2286

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung einer Regelung der angemessenen Nutzung, die Roaminganbieter auf die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste anwenden können, die sie zu geltenden inländischen Endkundenpreisen gemäß Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitstellen.

(2) Sie enthält außerdem detaillierte Vorschriften über

a)
Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen;
b)
die Methode, nach der nationale Regulierungsbehörden prüfen, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre.

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