Artikel 2 VO (EU) 2016/2286
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012.
(2) Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a)
- „stabile Bindungen” an einen Mitgliedstaat bedeutet eine Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet, die sich ergibt aus einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern, aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern oder von Rentnern, soweit diese eine ähnliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet mit sich bringen;
- b)
- „Mobilfunk-Endkundendienste” sind öffentliche Mobilfunk-Kommunikationsdienste, die für Endnutzer bereitgestellt werden, und umfassen Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdienste;
- c)
- „offenes Datenpaket” ist ein Tarif für die Bereitstellung eines oder mehrerer Mobilfunk-Endkundendienste, der ein unbegrenztes Volumen von Mobilfunk-Endkundendatendiensten gegen Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelts enthält oder bei dem der Inlandspreis pro Einheit der Mobilfunk-Endkundendatendienste, der sich aus der Division des gesamten inländischen Endkundenpreises (ohne Mehrwertsteuer) für Mobilfunkdienste durch das gesamte Volumen der im Inland verfügbaren Mobilfunk-Endkundendatendienste bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt, niedriger ist als das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;
- d)
- „vorausbezahlter Tarif” ist ein Tarif, bei dem Mobilfunk-Endkundendienste gegen Abzug von einem Guthaben bereitgestellt werden, das der Kunde vor der Nutzung beim Betreiber eingezahlt hat, wobei die Abrechnung pro Einheit erfolgt; der Kunde kann den Tarif bei Erschöpfung oder Verfall des Guthabens ohne Zahlung von Vertragsstrafen kündigen;
- e)
- „besuchter Mitgliedstaat” ist ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet;
- f)
- „Marge aus Mobilfunkdiensten” sind Erträge aus dem Verkauf anderer Mobilfunkdienste als den in der Union bereitgestellten Endkundenroamingdiensten vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände; Kosten und Einnahmen aus Endkundenroamingdiensten sind somit ausgeschlossen;
- g)
- „Konzern” ist ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen, die von ihm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(1) kontrolliert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
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