Artikel 3 VO (EU) 2016/2286

Grundsatz

(1) Ein Roaminganbieter stellt seinen Roamingkunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, auf deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen bereit.

(2) Eine von einem Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste angewandte Regelung der angemessenen Nutzung muss die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Bedingungen erfüllen und gewährleisten, dass alle solchen Roamingkunden regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen auf solchen vorübergehenden Reisen in der Union unter den gleichen Bedingungen nutzen können wie bei einer inländischen Nutzung solcher Dienste.

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