Artikel 4 VO (EU) 2016/2286

Angemessene Nutzung

(1) Im Rahmen der Regelung der angemessenen Nutzung kann der Roaminganbieter von seinen Roamingkunden verlangen, dass sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat nachweisen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen.

(2) Unbeschadet der Anwendung einer inländischen Volumenbegrenzung muss der Roamingkunde bei einem offenen Datenpaket auf vorübergehenden Reisen in der Union ein Volumen von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis nutzen können, das zumindest dem doppelten Volumen entspricht, das sich aus der Division des inländischen Endkundengesamtpreises (ohne Mehrwertsteuer) dieses offenen Datenpakets durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt.

Beim gebündelten Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten wird der inländische Endkundengesamtpreis eines Datenpakets für die Zwecke dieses Absatzes und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c unter Zugrundelegung des Preises (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt, der beim separaten Verkauf des auf Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Paketteils verlangt würde, oder, falls zutreffend, des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.

(3) Bei vorbezahlten Tarifen kann der Roaminganbieter alternativ zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung der angemessenen Nutzung den Verbrauch von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis in der Union auf ein Volumen begrenzen, das zumindest dem Volumen entspricht, das sich aus der Division des Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) des vom Kunden an den Betreiber zu Beginn der Roamingnutzung bereits bezahlten, verfügbaren Restguthabens durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 ergibt.

(4) Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG kann der Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, faire, angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen anwenden, die auf objektiven Indikatoren zur Bestimmung des Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung über vorübergehende Reisen in der Union hinaus beruhen.

Die objektiven Indikatoren können Regeln enthalten, um festzustellen, ob die Inlandsnutzung des Kunden seine Roamingnutzung überwiegt oder ob Inlandsaufenthalte des Kunden seine Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der Union überwiegen.

Damit Roamingkunden auf vorübergehenden Reisen keine unnötigen oder übertriebenen Warnhinweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 erhalten, beobachten die Roaminganbieter, die solche Maßnahmen anwenden, um das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten zu erkennen, solche Aufenthalts- und Nutzungsindikatoren zusammengenommen und über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten.

In seinen Verträgen mit Roamingkunden muss der Roaminganbieter die Mobilfunk-Endkundendienste, auf die sich der Nutzungsindikator bezieht, und die Mindestdauer des Beobachtungszeitraums angeben.

Sowohl eine überwiegende Inlandsnutzung als auch ein überwiegender Inlandsaufenthalt des Roamingkunden während des festgelegten Beobachtungszeitraums gilt als Nachweis dafür, dass keine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste vorliegt.

Für die Zwecke der Unterabsätze 2, 3 und 5 gilt jeder Tag, an dem sich ein Roamingkunde im inländischen Netz eingebucht hat, als ein Tag des Inlandsaufenthalts dieses Kunden.

Andere objektive Indikatoren für das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, können nur Folgende sein:

a)
lange Inaktivität einer bestimmten SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder sogar ausschließlichen Nutzung zum Roaming;
b)
Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Kunden zum Roaming.

(5) Stellt der Roaminganbieter anhand objektiver und fundierter Nachweise fest, dass eine bestimmte Anzahl von SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen war, die weder tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, und dass dieser Weiterverkauf dazu diente, die Nutzung regulierter und zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen zu ermöglichen, so kann der Roaminganbieter verhältnismäßige Sofortmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags zu gewährleisten.

(6) Bei seinem Vorgehen gemäß diesem Abschnitt hält der Roaminganbieter die Richtlinien 2002/58/EG und 95/46/EG und deren nationale Durchführungsvorschriften sowie die Verordnung (EU) 2016/679 ein.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für Regelungen der angemessenen Nutzung in den Vertragsbedingungen alternativer Roamingtarife, die gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitgestellt werden.

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