Artikel 5 VO (EU) 2016/2286
Transparenz und Überwachung der Regelungen der angemessenen Nutzung
(1) Wendet ein Roaminganbieter eine Regelung der angemessenen Nutzung an, so muss er in seine Verträge mit Roamingkunden alle mit dieser Regelung zusammenhängenden Bedingungen, einschließlich etwaiger Kontrollmechanismen gemäß Artikel 4 Absatz 4, aufnehmen. Als Teil der Regelung der angemessenen Nutzung richtet der Roaminganbieter transparente und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden in Bezug auf die Anwendung einer solchen Regelung der angemessenen Nutzung ein. Hiervon unberührt bleiben die Rechte der Roamingkunden, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 transparente, einfache, faire und zügige außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die von dem Mitgliedstaat des Roaminganbieters gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet worden sind, in Anspruch zu nehmen. Solche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren müssen es dem Roamingkunden erlauben, Nachweise dafür zu erbringen, dass er die regulierten Endkundenroamingdienste nicht zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen nutzt, nachdem er einen Warnhinweis gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 erhalten hat.
(2) Der Roaminganbieter meldet die gemäß dieser Verordnung angewandten Regelungen der angemessenen Nutzung der nationalen Regulierungsbehörde.
(3) Ergeben sich aus den in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren objektive und fundierte Nachweise, die auf das Risiko hinweisen, dass ein bestimmter Roamingkunde regulierte Endkundenroamingdienste zum inländischen Endkundenpreis in der Union missbräuchlich oder zweckwidrig nutzt, muss der Roaminganbieter den Kunden auf das festgestellte Verhaltensmuster, das ein solches Risiko erkennen lässt, hinweisen, bevor er einen Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erheben darf.
Erwächst ein solches Risiko daraus, dass weder das Kriterium der überwiegenden Inlandsnutzung noch das Kriterium des überwiegenden Inlandsaufenthalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 5 im festgelegten Beobachtungszeitraum erfüllt ist, müssen bei der Bearbeitung einer etwaigen anschließenden Beschwerde nach Absatz 1 oder bei einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zusätzliche Risikoanzeichen, die sich aus dem mangelnden Inlandsaufenthalt oder der mangelnden Inlandsnutzung des Roamingkunden insgesamt ergeben, bezüglich der Anwendbarkeit eines Aufschlags berücksichtigt werden.
Dieser Absatz gilt ungeachtet der Erbringung von Nachweisen seitens des Roamingkunden für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(4) In seinem Warnhinweis an den Roamingkunden gemäß Absatz 3 muss der Roaminganbieter dem Kunden mitteilen, dass bei Ausbleiben einer Änderung des Nutzungsverhaltens innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, mit der eine tatsächliche Inlandsnutzung oder ein tatsächlicher Inlandsaufenthalt nachgewiesen wird, bei einer künftigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mit der betreffenden SIM-Karte ab dem Zeitpunkt eines solchen Hinweises ein Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erhoben werden kann.
(5) Der Roaminganbieter beendet die Erhebung des Aufschlags, sobald das Nutzungsverhalten des Kunden aufgrund der in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren kein Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mehr erkennen lässt.
(6) Stellt ein Roaminganbieter fest, dass SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen gewesen sind, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um eine Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu ermöglichen, so meldet der Anbieter der nationalen Regulierungsbehörde die Nachweise für den betreffenden systematischen Missbrauch und die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Ergreifung dieser Maßnahmen.
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