Artikel 6 VO (EU) 2016/2286
Daten für den Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen
(1) Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, (im Folgenden „Antrag” ) werden anhand von Daten über das Gesamtvolumen der vom antragstellenden Roaminganbieter bereitgestellten Endkundenroamingdienste, die über einen frühestens am 15. Juni 2017 beginnenden Zeitraum von 12 Monaten prognostiziert werden, geprüft. Für die erste Beantragung werden diese Volumenprognosen anhand einer oder mehrerer der folgenden Optionen geschätzt:
- a)
- tatsächliche Volumina regulierter Endkundenroamingdienste, die der Antragssteller bis zum 15. Juni 2017 zum regulierten Endkundenroamingentgelt bereitgestellt hat;
- b)
- prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem 15. Juni 2017, wobei die Volumina regulierter Endkundenroamingdienste für den fraglichen Zeitraum aufgrund der von Roamingkunden des Antragstellers tatsächlich genutzten inländischen Mobilfunk-Endkundendienste und der von ihnen auf Auslandsreise innerhalb der Union verbrachten Zeit geschätzt werden;
- c)
- prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem 15. Juni 2017, wobei Volumina regulierter Endkundenroamingdienste aufgrund der proportionalen Änderung der Volumina regulierter Endkundenroamingdienste in den Tarifen des Antragstellers, die einen erheblichen Teil des Kundenstamms ausmachen, für welchen der Antragsteller die Preise regulierter Endkundenroamingdienste für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in Höhe der Inlandspreise nach der Methode in Anhang I festgesetzt hat.
Bei Einreichung aktualisierter Daten zu dem Antrag gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfolgt die Aktualisierung der prognostizierten Gesamtvolumina regulierter Roamingdienste auf der Grundlage der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzungsmuster bei inländischen Mobilfunkdiensten, multipliziert mit der ermittelten Zahl der Roamingkunden und der Zeit, die diese während der vorangegangenen 12 Monate in besuchten Mitgliedstaaten verbracht haben.
(2) Die Daten über Kosten und Einnahmen des Antragstellers beruhen auf einer Buchführung, die der nationalen Regulierungsbehörde zugänglich gemacht werden muss, und können entsprechend den Volumenschätzungen nach Absatz 1 angepasst werden. Bei Kostenprognosen werden Abweichungen von den Zahlen, die aus der bisherigen Buchführung stammen, nur dann berücksichtigt, wenn der Nachweis finanzieller Verpflichtungen für den Prognosezeitraum erbracht wird.
(3) Der Antragsteller legt alle erforderlichen Daten vor, die verwendet wurden, um die Marge aus Mobilfunkdiensten und die gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten und Einnahmen aus der Abwicklung regulierter Roamingdienste in dem betreffenden Zeitraum zu bestimmen.
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