Artikel 7 VO (EU) 2016/2286
Bestimmung der roamingbedingten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste
(1) Zur Feststellung, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden roamingbedingten Kosten herangezogen werden, soweit sie im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags belegt werden:
- a)
- die Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs;
- b)
- die roamingbedingten Kosten auf der Endkundenebene.
(2) Als Kosten des Erwerbs regulierter Roamingvorleistungsdienste wird nur der Betrag berücksichtigt, um den die Gesamtzahlungen des Antragstellers an andere Betreiber solcher Dienste in der Union voraussichtlich die Beträge übersteigen, die ihm für die Bereitstellung gleicher Dienste für andere Roaminganbieter in der Union geschuldet sind. Hinsichtlich der Beträge, die dem Roaminganbieter für die Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste geschuldet sind, legt der Roaminganbieter Volumenprognosen für diese Roamingvorleistungsdienste zugrunde, die mit den Annahmen für seine Volumenprognosen nach Artikel 6 Absatz 1 übereinstimmen.
(3) Als roamingbedingte Kosten auf der Endkundenebene werden nur die folgenden Kosten berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:
- a)
- die Kosten des Betriebs und der Verwaltung der Roamingtätigkeiten einschließlich aller Business-Intelligence-Systeme und aller Software, die speziell für den Betrieb und die Verwaltung des Roamings eingesetzt werden;
- b)
- Dataclearing- und Zahlungskosten, einschließlich Dataclearing- wie auch Finanzclearingkosten;
- c)
- Vertragsverhandlungs- und Vertragsabschlusskosten, einschließlich externer Honorare und Kosten interner Ressourcen;
- d)
- Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen an die Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unter Berücksichtigung der geltenden Regelung der angemessenen Nutzung, die der Roaminganbieter anwendet.
(4) Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der regulierten Endkundenroamingdienste des Antragstellers zum gesamten auf der Endkundenebene abgehenden und auf der Vorleistungsebene ankommenden Verkehr seiner Roamingdienste, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 2, und anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsaufkommens seiner Endkundenroamingdienste in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.
(5) Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.
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