Artikel 8 VO (EU) 2016/2286

Zurechnung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten der Endkundenebene zur Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 7 bestimmten Kosten kann ein Anteil bei der Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten allgemein anfallenden gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden. Nur die folgenden Kosten werden berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:

a)
Kosten der Rechnungsstellung und Entgelterhebung, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Berechnung, Erstellung und Übermittlung der eigentlichen Kundenrechnung;
b)
Verkaufs- und Vertriebskosten, einschließlich der Kosten des Betriebs von Ladengeschäften und anderen Vertriebskanälen für den Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten;
c)
Kosten des Kundendienstes, einschließlich aller Kosten des Betriebs von Kundendienstleistungen für Endkunden;
d)
Kosten der Bearbeitung ausstehender Forderungen, einschließlich der Kosten der Abschreibung uneinbringlicher Forderungen gegen Kunden und der Eintreibung ausstehender Forderungen;
e)
Vermarktungskosten, einschließlich aller Werbeausgaben für Mobilfunkdienste.

(2) Die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kosten erfolgt — soweit im Antrag belegt — nur anteilig im Verhältnis des gesamten Verkehrs der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Endkundenverkehr aller Mobilfunk-Endkundendienste, ermittelt als gewichteter Durchschnitt dieses Verhältnisses pro Mobilfunkdienst, mit Gewichtungen entsprechend der jeweils vom Antragsteller gezahlten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 4.

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