Artikel 9 VO (EU) 2016/2286
Bestimmung der Einnahmen aus der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste
(1) Um festzustellen, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden Einnahmen herangezogen und im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden:
- a)
- direkte Einnahmen aus dem Verkehr der von einem besuchten Mitgliedstaat abgehenden Mobilfunk-Endkundendienste;
- b)
- ein Anteil der Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten mit regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelten.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen umfassen:
- a)
- Endkundenentgelte, die gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 für Verkehr erhoben werden, der über eine vom Roaminganbieter angewandte Regelung der angemessenen Nutzung hinausgeht;
- b)
- Einnahmen aus alternativen regulierten Roamingdiensten gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;
- c)
- inländische Endkundenpreise, die pro Einheit berechnet oder über regelmäßig wiederkehrende feste Entgelte hinaus für die Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten erhoben und durch die Nutzung von Mobilfunk-Endkundendiensten in einem besuchten Mitgliedstaat ausgelöst werden.
(3) Zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen im Falle eines gebündelten Verkaufs von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten werden nur die auf den Verkauf der Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Einnahmen herangezogen. Die Bestimmung dieser Einnahmen erfolgt unter Zugrundelegung des Preises, der beim separaten Verkauf jedes Bestandteils des Bündels verlangt wird, oder des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.
(4) Die Bestimmung des Anteils an den Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten im Zusammenhang mit der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste erfolgt nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 5.
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