Artikel 11 VO (EU) 2016/2286

Beobachtung der Regelungen der angemessenen Nutzung und der Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen

Zur Beobachtung der einheitlichen Anwendung der Artikel 6b und 6c der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und dieser Verordnung und im Hinblick auf die jährliche Unterrichtung der Kommission über Anträge gemäß Artikel 6d Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfassen die nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Informationen über

a)
ihre Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung des Artikels 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der detaillierten Vorschriften, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;
b)
die Zahl der Anträge auf Roamingaufschläge, die im Laufe des Jahres gemäß Artikel 6c Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellt, genehmigt und verlängert werden;
c)
die Höhe der negativen Nettomargen im Endkundenroaminggeschäft, die sie in ihren Entscheidungen über die Genehmigung der Roamingaufschläge anerkannt haben, und die Aufschlagsregelungen, die die Roaminganbieter in ihren gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellten Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, melden.

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