Artikel 12 VO (EU) 2016/2286

Überprüfung

Unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Überprüfung im Lichte der ersten bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und etwaiger erheblicher Veränderungen der in Artikel 6d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Faktoren, führt die Kommission bis spätestens Juni 2019 nach Konsultation des GEREK eine Überprüfung dieses Durchführungsrechtsakts durch.

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