Präambel VO (EU) 2016/2290
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission(2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Peressigsäure.
- (2)
- Peressigsäure wurde im Hinblick auf die Verwendung bei den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) und 12 (Schleimbekämpfungsmittel) bewertet.
- (3)
- Finnland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat der Kommission am 3. Juli 2015 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.
- (4)
- Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. Juni 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde für die Europäische Chemikalienagentur Stellungnahmen vor.
- (5)
- Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 11 und 12, die Peressigsäure enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.
- (6)
- Daher ist es angezeigt, Peressigsäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 zu genehmigen.
- (7)
- Peressigsäure befindet sich in einer wässrigen Lösung, die Essigsäure und Wasserstoffperoxid enthält. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid, das bei der Herstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe verwendet werden kann, gelten Zulassungen für Peressigsäure enthaltende Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3).
- (8)
- Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).
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