Artikel 1 VO (EU) 2016/2304
Mit dem in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 aufgeführten Qualitätsbericht über nationale und regionale Konten werden die Daten abgedeckt, die die Mitgliedstaaten gemäß dem in Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Übermittlungsprogramm in dem Jahr übermitteln, das dem Bericht vorausgeht.
Die Mitgliedstaaten legen den Qualitätsbericht auf jährlicher Basis vor.
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