Präambel VO (EU) 2016/2304

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010” ) eingeführt und damit ein Programm festgelegt, in dem die Fristen angegeben sind, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Konten und Tabellen an die Kommission übermitteln müssen, die nach der in dieser Verordnung enthaltenen Methodik zu erstellen sind.
(2)
Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gelten für die im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Qualitätskriterien. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten zu nationalen und regionalen Konten vor.
(3)
Befristete Ausnahmeregelungen wurden den Mitgliedstaaten nach dem Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission(3) gewährt. Der Inhalt der Qualitätsberichte, deren Vorlage die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt, sollte daher diesen Ausnahmeregelungen entsprechend angepasst werden. Die Anforderung, Qualitätsberichte vorzulegen, sollte bis 2021 schrittweise eingeführt werden, damit alle Mitgliedstaaten Zeit haben, die wichtigsten Änderungen vorzunehmen, die für die Einführung des ESVG 2010 in die nationalen statistischen Systeme erforderlich sind.
(4)
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Qualitätskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung sollte die Kommission die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte mittels Durchführungsrechtsakten festlegen.
(5)
Da die Informationen in den Qualitätsberichten über nationale und regionale Konten auf den von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Standards für Qualitätsberichte des Europäischen Statistischen Systems beruhen sollten, sollte der Anhang dieser Verordnung im Einklang mit diesen Standards erstellt werden. Von den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des ESVG 2010 bereits vorgelegte Informationen sollten von der Kommission wiederverwendet und nicht in den Qualitätsberichten verlangt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 21.5.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)

Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission vom 26. Juni 2014 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 195 vom 2.7.2014, S. 1).

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